AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen zum Behandlungsvertrag der Hebamme Anna Reimann, nachfolgend Hebamme genannt.

 

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfangenden.

 

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfangenden sind privatrechtlicher Natur.

 

3. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. 

 

(2) Bei Selbstzahlenden richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. 

 

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

 

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfangenden nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfangenden in Rechnung. Die Hebamme behält sich vor, Termine kurzfristig abzusagen oder zu verlegen, sollte ein dringender Besuch bei einer anderen Leistungsempfangenden von Nöten sein.

 

4. Sprechzeiten, Information über Beginn des Wochenbetts und Notfälle 

 

Die Hebamme leistet keine Rufbereitschaft, sondern ist eingeschränkt montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr telefonisch (nicht WhatsApp oder ähnliche Messenger-Dienste, nicht SMS) und per E-Mail unter folgender Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse erreichbar:

 

0157-77186385 / post@hebammeannareimann.de

 

In einem Notfall und bei Nicht-Erreichen der Hebamme in angemessener Zeit oder außerhalb der Sprechzeiten, verpflichtet sich die Leistungsempfängerin, einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen oder den 

Rettungsdienst unter der Nummer 112 anzufordern. 

 

Die Leistungsempfangende verpflichtet sich, die Hebamme am Tag der Geburt, spätestens jedoch am darauf folgenden Tag telefonisch über das voraussichtliche Entlassdatum aus der Klinik zu informieren. Bei ambulanten oder Haus-Geburten ist die Hebamme spätestens beim Verlassen des Geburtsortes bzw. Abfahrt der Geburts-Hebamme über die Geburt in Kenntnis zu setzen.

 

Erfolgt dies nicht, kann keine unmittelbare Betreuungsübernahme durch die Hebamme sichergestellt werden.

 

5. Vertretungsregelung

In Ferienzeiten und an freien Wochenenden wird die Hebamme durch Kolleginnen vertreten. Die Leistungsempfangende wird im Vorfeld zeitnah darüber informiert und stimmt der Weitergabe relevanter Daten an die vertretende Kollegin ausdrücklich zu.

In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass die Hebamme in Abwesenheit nicht von einer Kollegin vertreten werden kann.

 

Im Falle einer Covid-19-Infektion oder dem Verdacht auf eine Infektion bei der Betreuten oder einem im Haushalt lebenden Familienmitglied, behält die Hebamme es sich vor, Besuche per Videotelefonie durchzuführen.

 

 

6. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde.

 

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird. 

 

(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfangende vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

 

7. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfangenden als Selbstzahlende zur Zahlung verpflichtet. Kann keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse festgestellt werden, werden der Leistungsempfangende die Leistungen als Selbstzahlerin privat in Rechnung gestellt.

 

Falls die Leistungsempfangende Leistungen mehrerer Hebammen in Anspruch nimmt und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden, werden der Leistungsempfangenden die Leistungen ebenfalls als Selbstzahlerin in Rechnung gestellt. Um dies zu vermeiden, verpflichtet sich die Leistungsempfangende, die Hebamme über alle Leistungen zu informieren, die sie von einer Hebammenkollegin in Anspruch genommen hat, dies gilt auch für in Anspruch genommene und mit der Krankenkasse abgerechnete Online- oder Videotelefonie-Beratungen.

 

(2) Leistungsempfangende, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-Erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahme-Erklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfangenden als Selbstzahlende zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. 

 

(3) Selbstzahlende sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.

Bei Selbstzahlenden richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang  nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung (Hessen). 

Die Leistungsempfangende ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

 

Der Rechnungsbetrag wird spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt und unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Krankenkasse von der Leistungsempfangenden beglichen . Ist dies nicht der Fall, wird die Hebamme die Rechnung mit 5% Verzugszins mahnen und zehn Tage nach gestellter Mahnung ohne Zahlungseingang ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Die Kosten hierfür werden von der Leistungsempfangenden getragen.

 

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

8. Eingebrachte Sachen

(1) In die Praxisräume der Hebamme sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden. 

 

(2) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfangenden bleiben, und für Fahrzeuge der Leistungsempfangenden und von Begleitpersonen, die auf dem Grundstück der Hebamme oder auf einem von der Hebamme bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Hebamme nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.

 

9. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit Unterschrift der Betreuten in Kraft. 

 

10. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.